Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeiner Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen (in weiterer Folge AGB genannt), gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen der LB-Fassadenelemente GmbH (in weiterer Folge LBF genannt) und dem Auftraggeber (in weiterer Folge AG genannt), soweit nichts Abweichendes vereinbart und von LBF schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des AG verpflichten LBF nicht. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen LBF abweichende Regelungen gelten nur, soferne LBF ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen LBF gelten auch dann, wenn LBF in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen LBF abweichender Bedingungen des AG die Leistungen oder Lieferungen an den AG vorbehaltslos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem AG haben stets Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Angebote / Kostenvoranschläge
Alle Angebote von LBF sind in allen Bestandteilen freibleibend, wenn und insoweit sie nicht ausdrücklich als bindend für einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Lichtbilder, sonstige technische Unterlagen sind geistiges Eigentum von LBF. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und aushändigen an Dritte, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von LBF erfolgen. Des Weiteren dürfen sie nicht für einen anderen Zweck genutzt werden als für den, für den sie geliefert wurden.
Die Preise von LBF verstehen sich freibleibend, soferne nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich, soferne im Kostenvoranschlag oder Angebot nicht ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit von LBF erklärt wird.
Vertragsabschluss
Verträge kommen entweder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von LBF (per Post, Fax oder e-mail) oder durch Abschluss eines eigenständigen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages zustande.
Der geschuldete Leistungsumfang wird abschließend im Angebot/Auftragsbestätigung und Vertrag geregelt.
Wird von LBF festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des AG zweifelhaft ist, so steht LBF das Rücktrittsrecht zu bzw. ist LBF berechtigt, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen.
Der AG ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung verpflichtet und hat insbesondere seine Vorleistungspflichten zeitgerecht und vollständig zu erfüllen. LBF ist nicht verpflichtet AG auf die Termine der Erfüllung der Leistungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. AG hat LBF alle durch die von ihm nicht zeitgerecht und/oder nicht vollständig erfüllten Leistungs- und Mitwirkungspflichten verursachten Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen.
Sämtliche für die Gewerksausführung erforderlichen Bewilligungen/Genehmigungen usw. hat AG eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen und zu veranlassen.
Leistungsänderungen sind nach freiem Ermessen von LBF zulässig, soweit die geänderte Leistung qualitativ und quantitativ der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht.
Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung/Vertrag genannten Liefer- und Montagefristen und -termine beginnen, soferne eine Anzahlung vereinbart wurde, nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei LBF.
Soferne AG Vorleistungen zu erbringen hat, verlängern sich die Liefer- und Montagefristen und -termine um den Zeitraum, um den AG diese Vorleistungen verspätet erbringt. LBF ist berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird vom AG eine Änderung der Gewerksausführung gewünscht, so sind allfällig verbindlich vereinbarte Liefer- und Montagefristen und -termine nicht mehr gültig. In diesem Fall ist LBF zur einseitigen Bekanntgabe neuer, angemessener Liefer- und Montagefristen berechtigt.
Durch Vorkommnisse, wie insbesondere verzögerte Transportmittel, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferverzug bei Unterlieferanten, verzögerte Anlieferung von Materialien oder sonstiger wichtiger Gründe, die nicht in der Sphäre von LBF liegen, verlängern sich die Fristen für die Dauer der Behinderung.
Ausführungen der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung
Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch LBF zu vertreten.
Mit Abgang der Lieferung aus dem Lager der LBF, im Falle direkter Lieferung ab Lager/Werk des Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den AG, unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung, über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den AG über.
Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist LBF berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und Gefahr des AG nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Befindet sich der AG in Annahmeverzug, hat LBF das Recht, entweder die Ware bei LBF unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des BruttoRechnungsbetrages pro angefangenem Tag einzulagern und auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder auf Kosten und Gefahr des AG bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist LBF berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.
Die Zurücknahme gelieferter Ware bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rücknahme erfolgt darüber hinaus nur im Zustand der Anlieferung und bei frachtfreier Zusendung. Zurückgenommene Waren werden abzüglich LBF entstehender anteiliger Lager- und Verwaltungskosten, mindestens aber abzüglich 15 % des Rechnungsbetrages, gutgeschrieben.
Änderungen der Lieferung und Leistung bleiben vorbehalten, soweit diese für den AG zumutbar sind.
Beim Export der gekauften Ware ist der AG allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbedingungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. LBF erteilt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch schlechte Vermögensverhältnisse des AG gefährdet ist, die LBF zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten, stehen LBF die Rechte aus § 1052 ABGB (Sicherheitseinrede) zu, insbesondere ist LBF berechtigt, die Ware zurückzuhalten. LBF ist auch berechtigt, die Ware wieder abzuholen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Die Zurückhaltung bzw. Zurücknahme der Lieferung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherstellung durch den AG kann LBF vom Vertrag zurücktreten und ist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. LBF ist auch berechtigt, alle auch nicht fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem AG fällig zu stellen. Die Sicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Eigentum von LBF. Im Falle einer Weiterveräußerung der Lieferung oder von Lieferungsteilen gilt die Kaufpreisforderung des AG bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen von LBF als an LBF abgetreten. Im Falle des Zahlungsverzuges und Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch LBF ist LBF berichtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrnisse beim AG oder am sonst befindlichen Ort abzuholen.
Preise / Entgelt
Ein Pauschalentgelt muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und umfasst nur die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Soferne Einheitspreise vereinbart sind, handelt es sich bei den Mengenangaben um Schätzungen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
LBF ist beim Unternehmergeschäft berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn Steigerung von Löhnen, Energiekosten und Einkaufskosten für das zu liefernde Material insgesamt die im Angebot/Vertragsabschluss kalkulierten Kosten um insgesamt 5% übersteigen.
Zahlungsbedingungen
Sofern auf den Auftragsbestätigungen nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Erhalt der Rechnung ohne weitere Abzüge fällig.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist ausschließlich der Sitz von LBF. Im Falle des Zahlungsverzuges ist LBF berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages entweder von der Vorauszahlung oder bankmäßigen Sicherstellung des vereinbarten Restbetrages des Gesamtauftrages abhängig zu machen oder gänzlich vom Vertrag – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zurückzutreten.
Die Aufrechnung von Forderungen des AG gegenüber Forderungen von LBF ist im Unternehmergeschäft nicht zulässig.
Gewährleistung
LBF übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe, soferne der auftretende Mangel unverzüglich mit genauer Mängelbeschreibung schriftlich angezeigt wurde.
Als zugesicherte Eigenschaften der Anlage gelten nur solche, die ausdrücklich und schriftlich als zugesicherte Eigenschaften zwischen LBF und dem AG vereinbart wurden. Die Vermutungsregel gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Beanstandungen wegen Mängeln, die bei sofortiger Untersuchung der Lieferung festgestellt werden können, sind längstens binnen 5 Werktagen ab Annahme bei sonstigem Verlust des Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruches schriftlich anzuzeigen.
Bei Vorliegen eines berechtigten Mangels ist LBF nach eigener Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet. Ist die Verbesserung bzw. der Austausch unmöglich oder mit einem für LBF unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann der AG auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel ausschließlich Preisminderung begehren. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die trotz Einhaltung der vorgesehenen Betriebs-, Wartungs- und Einbauvorschriften der Lieferung auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung eintreten.
Für Kosten einer durch den AG selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat LBF nur dann einzustehen, wenn hierzu eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Wird die Lieferung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Vorgaben des AG ausgeführt, so erstreckt sich die Haftung von LBF nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben oder Vorgaben, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Die Prüf- und Warnpflicht von LBF wird einvernehmlich abbedungen.
Haftung / Folgeschäden / Schadenersatz
Die Haftung von LBF für Folgeschäden wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder andere wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden wird ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet LBF auch bei leichter Fahrlässigkeit. Für andere Schäden als Personenschäden, haftet LBF aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung mit 10% der Auftragssumme, jedoch maximal EUR 10.000,00, beschränkt.
Datenschutz
Zur Information über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten weist LBF auf die Datenschutzerklärung (einzusehen unter der Homepage www.lb-fassadenelemente.com/datenschutz).
Gerichtsstand / anwendbares Recht / Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von LBF örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von LBF auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Konsumentenschutz
LBF weist ausdrücklich darauf hin, dass gegenständliche AGB teilweise den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen und gelten im Rahmen des Konsumentengeschäftes die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechenden Bedingungen dieser AGB nicht.